Urheberrecht

Bitte beachten Sie, dass die Abteilung Rechtsangelegenheiten Universitätsmitglieder nicht in Urheberrechtsfragen zu eigenen Publikationen berät.

Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Demnach können nur natürliche Personen Urheber werden. Das Urheberrecht als solches ist dabei nicht übertragbar. Es können lediglich Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Das Urheberrecht bewegt sich in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Nutzungsbedürfnis der Allgemeinheit am geschützten Werk.
Vom Urheberschutz nicht umfasst werden Ideen, Anregungen und Themenvorschläge. Auch Inhalte eines Werkes werden urheberrechtlich nicht erfasst. Vielmehr schützt das Urheberrecht die konkrete Form, die Ausgestaltung bzw. Darstellung eines Werkes, die Originalität.
Weitere Informationen zum Urheberrecht, insbesondere zu den sog. Schrankenbestimmungen, die das Urheberrecht zugunsten der Allgemeinheit einschränken, finden Sie auf der Seite E-Learning sowie auf der Homepage des BMBF.

Ausführungen zu Nutzungsrechten an Abschlussarbeiten finden Sie im Merkblatt zum Urheberrecht.

Bildrechte

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass Bild-, Karten- und sonstige Entnahmen aus dem Netz in der Regel nur mit vorhergehender Einholung einer Genehmigung, die erfahrungsgemäß kostenpflichtig ist, statthaft ist. Die Rechteinhaber können bei Zuwiderhandlung Schadensersatzforderungen geltend machen, die nicht unerheblich sind. Mithilfe spezieller Programme werden auch solche Materialien gefunden, die auf nicht veröffentlichten Seiten „versteckt“ sind. Es wird also dringend empfohlen, nur eigenes Material ins Netz zu stellen, oder aber eine Genehmigung bei der Urheberin oder dem Urheber vorab einzuholen. Der zu zahlende Betrag hierfür liegt deutlich unter dem Anspruch auf Schadensersatz.

Persönlichkeitsrechte

Das Recht am eigenen Bild macht es erforderlich, dass in Werken abgebildete Personen der Nutzung zustimmen. Wird in einem Werk eine Person abgebildet, muss daher neben der Einverständniserklärung der Urheberin /des Urhebers auch die Einverständniserklärung der abgebildeten Person eingeholt werden. In diesem Zusammenhang greift die Datenschutzgrundverordnung. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten.

Das Recht am eigenen Wort macht es erforderlich, dass die in Werken zu hörenden Personen der Nutzung zustimmen. Ist in einem Werk eine mit einem Wortbeitrag zu hören Person, muss daher neben der Einverständniserklärung der Urheberin /des Urhebers des Werkes (z.B. Audioaufnahme) auch die Einverständniserklärung der zu hörenden Person eingeholt werden. In diesem Zusammenhang greift die Datenschutzgrundverordnung. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten.