Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihr, ihm, ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gemäß Landesbeamtenversorgungsgesetz gewährt. Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 82 Abs. 1 LBG verpflichtet ist oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden.
Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Voraussetzung für die Eintrittspflicht der Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist das Vorliegen eines Versicherungsfalles. Dies ist der Fall, wenn eine versicherte Person einen Unfall während einer versicherten Tätigkeit erleidet. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 7 SGB IV gehören Beschäftigte zum versicherten Personenkreis. Eine Beschäftigung liegt vor, wenn die Person in einem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis steht. Hierunter sind Angestellte einschließlich Drittmittelbeschäftigte und Hiwis sowie Auszubildende und Praktikanten zu verstehen. Unter einem Unfall ist ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine natürliche Person unfreiwillig einen Körperschaden erleidet oder eine Sache unbeabsichtigt beschädigt wird. Eine versicherte Tätigkeit liegt vor, wenn der Unfall entweder im Betrieb oder im Rahmen einer Dienstreise bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit oder auf dem Weg zum Dienstort eintritt.
Ein Versicherungsschutz auf Dienstreisen besteht nur, wenn diese genehmigt sind. Eine Dienstreise ist eine Reise, die aus dienstlichen Gründen zurückgelegt wird und zu einem anderen Dienstort führt, um dort vorübergehend tätig zu sein. Hierbei ist der Weg zum Dienstort, ebenso wie der Weg zum üblichen Dienstort, versichert. Der Versicherungsschutz beginnt und endet hierbei an der Haustür und bezieht sich nur auf den direkten Weg zum Dienstort und zurück. Alle Umwege und Unterbrechungen, die nicht dienstlich begründet sind, sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz greift unabhängig von der Wahl des Transport- oder Verkehrsmittels. Werden Fahrgemeinschaften gebildet, lässt das Anfahren von verschiedenen Orten den Versicherungsschutz unberührt.
Immatrikulierte Studierende der JGU stehen während ihrer Aus- und Fortbildung an der Hochschule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist, dass die Veranstaltung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der Tätigkeit der Studierenden muss ein wesentlicher innerer Zusammenhang bestehen.
Dieser Zusammenhang ist nur hinsichtlich der studienbezogenen Tätigkeiten gegeben, die in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden.
Zu dem Kreis dieser Tätigkeiten rechnet neben der Teilnahme an Hochschulveranstaltungen auch das Aufsuchen anderer Hochschuleinrichtungen, wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute für Studienzwecke oder die Beteiligung an Exkursionen, nicht jedoch Studien oder Arbeiten in der privaten bzw. häuslichen Sphäre, auch wenn sie als Vorbereitung für das Examen erforderlich sind.
Voraussetzung für Versicherungsschutz bei einem Betriebsausflug ist, dass die Veranstaltung vom Unternehmen durchgeführt wird, dass alle Betriebsangehörigen daran teilnehmen können und dass die Veranstaltung nach ihrer Zielvorstellung und Konzeption auf eine möglichst umfassende Teilnahme der Betriebsangehörigen angelegt ist, dass also die Veranstaltung darauf angelegt ist, der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Pflege der Verbundenheit unter den Beschäftigten zu dienen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Unfallkasse Rheinland-Pfalz vorbehält, im jeweiligen konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Eintreten vorliegen.
Sollten Sie eine Veranstaltung im Rahmen des Junior Campus Mainz (JCM) oder eine vergleichbare Veranstaltung planen, die Regelungen der Unfallversicherung in einer Einverständniserklärung bedarf, besuchen Sie bitte unsere diesbezügliche Unterseite Kinderveranstaltungen / Junior Campus Mainz.