Haftung und Versicherung

Für Schäden, die durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JGU im Rahmen Ihres Dienstverhältnisses bei Dritten verursacht werden, haftet die JGU gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Tariflich beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der JGU haften der JGU als Dienstherr gegenüber nach § 3 Abs. 7 TV-L in Verbindung mit § 48 BeamtStG, Beamte haften direkt nach § 48 BeamtStG. Hiernach haften sie nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung. Zu den Dienstpflichten gehört es unter anderem das Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen.

Die Schwelle für die Annahme von grob fahrlässigem Handeln ist überschritten, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, wenn einfachste ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste.

Grundsatz der Selbstdeckung
Die JGU unterliegt dem sog. Grundsatz der Selbstdeckung gemäß Ziffer 11 zu § 34 der Landeshaushaltsordnung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2002, Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), wonach Risiken für Schäden an Personen, Sachen, Vermögen des Landes und auch Fremdschäden, für die das Land haftet, grundsätzlich nicht versichert werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Einwilligung (= vorherige Zustimmung) des Finanzministeriums, die jedoch äußerst restriktiv erteilt wird.
Eintretende Schäden sind daher aus „eigenen“ Mitteln der JGU zu decken.

Sollten Sie eine Veranstaltung im Rahmen des Junior Campus Mainz (JCM) oder eine vergleichbare Veranstaltung planen, die Regelungen der Haftung und Versicherung in einer Einverständniserklärung bedarf, besuchen Sie bitte unsere diesbezügliche Unterseite Kinderveranstaltungen / Junior Campus Mainz.