Deputatsreduktionen

Die Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 13. August 2012 (HLehrVO) regelt verbindlich die Regellehrverpflichtung für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an rheinland-pfälzischen Hochschulen.

Nach § 4 – 10 HLehrVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 HLehrVO kann der Präsident das Regellehrdeputat im Einzelfall ermäßigen, wenn die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Anträge auf Deputatsreduktion

Um in der Kapazitätsberechnung evtl. Berücksichtigung zu finden, müssen Anträge auf Deputatsreduktion spätestens zum 31.12. des dem Berechnungszeitraum vorangehenden Jahres bewilligt sein (für das Studienjahr 2022/2023 bis 31.12.2021).

Die Begründung muss eine genaue Auflistung der Tätigkeiten und die davon in Anspruch genommene wöchentliche Arbeitszeit beinhalten.

Da die Anrechnung der Tätigkeit nicht nur auf die Lehre erfolgen darf, sondern in gleichem Maße auch auf Forschung erfolgen muss und eine SWS neben der tatsächlichen Unterrichtszeit von 45 Minuten auch Vor- und Nachbereitung umfasst, kann das Regellehrdeputat in dem Verhältnis des Umfangs der zu der Reduktion führenden Tätigkeit zu dem Umfang der gesamten Arbeitszeit ermäßigt werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einer Tätigkeit die 10 % der Arbeitszeit einnimmt, eine Ermäßigung um 10 % der SWS erfolgen kann.

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Deputatsreduktion; eine Deputatsreduktion ist stets eine Ermessensentscheidung des Präsidenten.

Den Antrag auf Deputatsreduktion finden Sie auf der Seite des Dezernats Hochschulentwicklung.

Einzelne Ermäßigungstatbestände nach der HLehrVO sind nachfolgend beispielhaft aufgeführt:
• § 4 HLehrVO Ermäßigung unter Berücksichtigung sonstiger Dienstaufgaben
→Bsp.: Großgerätebetreuung, Sicherheitsbeauftragte
• § 5 HLehrVO Ermäßigung für Aufgaben der Krankenversorgung
• § 6 HLehrVO Ermäßigung für besondere Aufgaben
→Bsp.: Dekaninnen und Dekane, Prodekaninnen und Prodekane, Gleichstellungsbeauftragte, Studienfachberatung, GLK, GNK, GFK, SFB-Sprechertätigkeit, Geschäftsführende Leiterinnen und Leiter, Tätigkeiten für die DFG oder Wissenschaftsrat
• § 8 HLehrVO Ermäßigung für besondere Aufgaben an den Internationalen Studienkollegs
• § 9 HLehrVO Ermäßigung für Menschen mit Behinderungen
• § 10 HLehrVO Zusammentreffen von Ermäßigungsmöglichkeiten

 

Zeitliche Verschiebung / Ausgleich

Abseits von Deputatsreduktionen bestehen weitere Möglichkeiten das Regellehrdeputat temporär zu verändern:

• § 11 Abs. 1 HLehrVO bestimmt, dass die Dekanin oder der Dekan den Umfang der Lehrtätigkeit einer oder eines Lehrenden so festlegen kann, dass deren oder dessen Lehrverpflichtung im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt ist. Der Umfang darf die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten.
• § 11 Abs. 3 HLehrVO regelt, dass Lehrende, die in derselben Lehreinheit tätig sind, ihre Lehrverpflichtung innerhalb eines Semesters aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung untereinander ausgleichen können.