Hausrecht

Die Ausübung des Hausrechts obliegt gemäß § 80 Abs. 3 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HochSchG) dem Präsidenten. Dieser hat das Hausrecht delegiert, womit die Dekaninnen und Dekane für den Bereich des jeweiligen Fachbereiches und die Institutsleiterinnen und Institutsleiter für den Bereich des jeweiligen Institutes zur Ausübung des Hausrechts berechtigt sind. Im Übrigen können Dozentinnen und Dozenten das Hausrecht mündlich für den jeweiligen Veranstaltungsort ausüben (z.B. Seminarraum). Ein universitätsweites Hausverbot muss jedoch durch den Präsidenten ausgesprochen werden.

Bei der Erteilung eines Hausverbotes ist generell zu unterscheiden, ob es gegenüber einem Mitglied der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) oder einer nicht in Verbindung zur JGU stehenden Person ausgesprochen werden soll. Sofern es sich z. B. um ein Hausverbot gegenüber einer oder einem immatrikulierten Studierenden handelt, bestehen höhere Anforderungen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und auch der zeitlichen Befristung des Hausverbotes. Ebenso können Unterschiede im Hinblick auf die Ausgestaltung des Hausverbotes als zivilrechtliches oder öffentlich rechtliches Hausverbot bestehen (Vorlagen zivilrechtliches oder öffentlich rechtliches Hausverbot). Hierbei ist stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Bei Fragen und zur Prüfung von Ihnen ausgefüllter Vorlagen wenden Sie sich gerne an die Abteilung Rechtsangelegenheiten.